Kurzbeschreibung
Für die Erforschung von SARS-CoV-2 und COVID-19 wird wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen die Nutzung von Daten aus dem Statistik-Register des Österreichischen Epidemiologischen Meldesystem (EMS) ermöglicht. Für diesen Zweck hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die Einrichtung dieser Datenplattform beauftragt. Sie soll sowohl die nationale als auch die internationale wissenschaftliche Community dabei unterstützen, die Evidenz und das Verständnis für SARS-CoV-2 und COVID-19 zu erhöhen.
Darüber hinaus besteht für Forschungseinrichtungen nach erfolgter Akkreditierung die Möglichkeit, Zugriff auf anonymisierte Hospitalisierungsdaten zu erhalten. Bei diesen handelt es sich um anonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten ("XDok") von Patientinnen und Patienten mit Haupt- oder Nebendiagnose COVID-19, inklusive anonymisierter Daten der Intensivdokumentation (Satzarten I11-SAPS3 & I12-TISS-A). Ergänzend dazu finden sich auf der Website der Datenplattform Auswertungen aus dem COVID-19 Hospitalisierungsregister, die periodisch aktualisiert werden. Das Research Center for Molecular Medicine of the Austrian Academy of Sciences (CeMM) stellt die Ergebnisse der dort durchgeführten SARS-CoV-2-Virusgenomsequenzierungen ebenfalls im Wege der Datenplattform bereit.
Ansprechperson
Gunter Maier, MA
Research Services
Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) ist für die operative Abwicklung des Akkreditierungsprozess verantwortlich, wobei die Akkreditierung selbst durch den Beirat erfolgt.
Zudem schließt sie die erforderlichen Verträge mit den akkreditierten Forschungseinrichtungen ab und ist für die operative Bereitstellung der Daten zuständig.
Für die technische Umsetzung wurde eine dem Stand der Technik entsprechende IT- Infrastruktur zur Verfügung gestellt, welche sowohl eine Website, auf der alle relevanten Informationen abrufbar sind, als auch einen Downloadbereich zur sicheren Datenbereitstellung inkludiert.
Methoden & Expertise zur Forschungsinfrastruktur
Die Daten, die auf der Plattform bereitgestellt werden, basieren auf dem Statistikregister, das gemäß § 4a Epidemiegesetz für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Forschung aus dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten des Epidemiologischen Meldesystems (EMS) erstellt wird.
Die Bereitstellung der Daten erfolgt unter strikter Einhaltung der Standards für Datenschutz und Datensicherheit. Daher ist es u. a. erforderlich, dass sich Forschungseinrichtungen durch den Beirat akkreditieren lassen, um die Daten verarbeiten zu dürfen. Der Zugriff auf die verschlüsselten Daten ist nach Abschluss eines Datenverwendungsvertrags. Die Daten werden zum Zwecke der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse versioniert zur Verfügung gestellt. Wir orientieren uns in der Gestaltung der Datenplattform Covid-19 an den FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable, resuable) zur Nutzbarmachung digitaler Daten für die Forschung.
Folgende Kriterien sind von Forschungseinrichtungen zu erfüllen, um eine Akkreditierung zu erhalten:
1. Die antragstellende Einrichtung muss zumindest eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die antragstellende Einrichtung ist eine Forschungseinrichtung, die unter § 2c Abs. 1 Forschungsorganisationsgesetz - FOG fällt;
b. Die antragstellende Einrichtung entspricht der Definition einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 2b Abs. 12 FOG.
2. Die antragstellende Einrichtung muss in ihrem mittels Onlineformular eingebrachten Antrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a. die vollständige Bezeichnung der Einrichtung, den Kurztitel, sofern vorhanden, die Adresse, die Bezeichnung der Organisationseinheit;
b. den Namen, die Funktionsbezeichnung, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der vertretungsbefugten Person;
c. eine Absichtserklärung der antragstellenden Einrichtung, dass eine Publikation der Arbeitsergebnisse oder von Teilen davon in einem angemessenen Zeitraum nach Datenübermittlung erfolgen wird
3. Die antragstellende Forschungseinrichtung hat sachlich nachvollziehbar zu begründen, dass für das beabsichtigte Forschungsvorhaben die Daten aus dem Epidemiologischen Meldesystem erforderlich sind (Verwendungszweck). Weiters ist die voraussichtliche Dauer des Forschungsvorhabendes Forschungsvorhabens anzugeben.
4. Die antragstellende Forschungseinrichtung hat anzugeben, ob das gegenständliche Forschungsvorhaben aus Drittmitteln finanziert wird. Dies dient der Transparenz. Sollte es sich um ein aus Drittmitteln finanziertes Forschungsvorhaben handeln, sind des Weiteren die Auftraggeberinformationen bekanntzugeben.